Statutenmäßige Vertretungsregelung

Nach § 13 vertritt der/die Obmann/Obfrau den Verein nach außen.

Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftfu¨hrers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin.

Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw . für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von diesen genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

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Statuten

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich


1.1 Der Verein führt den Namen Hopfenblüten Racing und hat seinen Sitz in
Schrems.
1.2 Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf Niederösterreich. Das Rechnungsjahr entspricht
dem Kalenderjahr.
1.3 Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen
Formen.


2. Zweck


2.1 Der Zweck des Vereins ist es, den Motorsport durch Rennen, Trainings und
anderen gesellschaftlichen Veranstaltungen Kindern, Jugendlichen und
Erwachsenen näher zu bringen. In unserer Arbeit legen wir Wert auf die
Gleichbehandlung aller Menschen und die Einhaltung unserer Werte und
Regeln.
2.2 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
2.3 Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
(und/oder mildtätige und/oder kirchliche) Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger
(und/oder mildtätiger und/oder kirchlicher) Verein im Sinne der geltenden
abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO).
Allfällige nicht im Sinne der §§ 34ff BAO begünstigten Zwecke sind den begünstigten
Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der
Gesamtressourcen verfolgt.


3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks


3.1 Der Verein fördert die Tätigkeit seiner Mitglieder. Er unterstützt und
ermöglicht eine zweckentsprechende und effektive Durchführung ihrer
Aktivitäten.
3.2 Als ideelle Mittel dienen:
3.2.1 Die Ausübung des Motorsports für alle Kinder, Jugendliche und
Erwachsenen;
3.2.2 Veranstaltung von Trainings, Rennen, sportlichen und gesellschaftlichen
Veranstaltungen;
3.2.3 Teilnahme an nationalen oder internationalen Wettbewerben;
3.2.4 Erstellung, Gestaltung und Betreiben elektronischer Medien aller Art;
3.2.5 Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen, die gleiche Ziele
verfolgen;
3.2.6 sowie weitere notwendige Maßnahmen, die der Erreichung des
Vereinszweckes dienlich sind.
3.2.7 Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt,
• sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen,
• sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen
oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.
• Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO spendenbegünstigten
Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest
ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
• Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an andere
gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein
übereinstimmender Zweck vorliegt.
• Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung zu stellen.
3.3 Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
• Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
• Wettkampfgebühren;
• Subventionen und sonstige Förderungen öffentlicher oder privater
Institutionen;
• Spenden, Sammlungen, Bausteinaktionen, Schenkungen, Erbschaften
oder sonstige Zuwendungen aller Art;
• Einnahmen aus durchgeführten Veranstaltungen aller Art und Verkauf von
Waren;
• Führung einer Kantine, deren allfälliger Gewinn wieder den Zwecken des
Vereins zugeführt wird;
• Einnahmen aus Herausgabe, Vertrieb und Verkauf von Druckwerken und
anderen eigenen Medienprodukten;
• Einnahmen aus Werbung, von Sponsoren und der Verwertung von
Urheberrechten oder sonstigen Immaterialgüterrechten;
• Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung, Verkauf, sonstiger Überlassung
oder Betrieb von Sportanlagen oder Teilen von diesen.
3.4 Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen,
Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen.
Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt
bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten
im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.


4. Arten der Mitgliedschaft


4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
4.2 Ordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, welche die
Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des
Vereinszwecks unterstützen.
4.3 Außerordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die sich dem
Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines
erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen.
4.4 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um
den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.

5. Erwerb der Mitgliedschaft


5.1 Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim
Vorstand zu beantragen.
5.2 Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme
kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.3 Die Aufnahme als Mitglied wird dem Kandidaten bekanntgegeben.
5.4 Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.


6. Beendigung der Mitgliedschaft


6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen
Personen), Austritt, Streichung, und Ausschluss.
6.2 Der Austritt kann zum Ende jedes Rechnungsjahres erfolgen und muss dem Vorstand
mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.
6.3 Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein
Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als vier Monate mit der
Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungspflichten
gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als
Gelegenheit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung
des Mitglieds vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich. Die
Streichung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des
Vorstands erfolgen. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit
allfälligen Gegenforderungen des Mitglieds unzulässig.
6.4 Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins
gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die
Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder
rückgängig gemacht werden.
6.5 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus
wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe
Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das
Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.
6.6 Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied
gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss die Gelegenheit erhalten, sich vor
dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die
Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
6.7 Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der
Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen (Punkt 16).
6.8 Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen
vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht
jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle
Rechte des Vereinsmitgliedes.
6.9 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.5. genannten Gründen
von der Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder


7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
die Einrichtungen des Vereins, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten
Richtlinien, zu beanspruchen.
7.2 Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu. Das
Stimmrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, wobei jedes ordentliche Mitglied
eine Stimme hat. Ebenso stehen das aktive und passive Wahlrecht für den Vorstand nur
ordentlichen Mitgliedern zu.
7.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach ihren Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins
schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten.
7.4 Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühr und der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich
beschlossenen Höhe verpflichtet.
7.5 Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen
befreit.
7.6 Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung
einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.


8. Vereinsorgane


8.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die
Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.


9. Die Mitgliederversammlung


9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt.
9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder
auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf
Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen ab Einlangen des Antrags statt.
9.3 Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen
Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin
schriftlich (per Post, Telefax oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der
Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen.
9.4 Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der
Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und
verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten
vorzunehmen.
9.5 Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können nur von
ordentlichen Mitgliedern bis längstens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung
(Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der
Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem
Zehntel der Vereinsmitglieder eingebracht werden. Sofern zusätzliche
Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt wurden, hat der Vorstand bis spätestens
zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige
(vorgeschlagene) Tagesordnung zu schicken.
9.6 Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.7 Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt;
stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des
Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur zwei andere Mitglieder
vertreten.
9.8 Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung bei Beginn nicht
beschlussfähig, so ist sie jedenfalls nach Verstreichen von 15 Minuten beschlussfähig. Die
Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.9 Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein
aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
9.10 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann des Vereins, in dessen
Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren
älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu der
grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.
9.11 Mitgliederversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer
durchgeführt werden („virtuelle Mitgliederversammlung“). In diesem Fall gelten die
Bestimmungen für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen unter physischer
Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist,
die sicherstellt, dass allen teilnahmeberechtigten Mitgliedern der barrierefreie Zugang
zur Versammlung gewährleistet wird. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung
durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz
kommt, wird vom Vorstand getroffen. Die Mitgliederversammlung ist in Form einer
moderierten virtuellen Versammlung iSd § 3 VirtGesG durchzuführen,
Versammlungsleiter ist der Vorsitzende der Mitgliederversammlung gem Punkt 9.10
dieser Statuten.


10. Aufgaben der Mitgliederversammlung


10.1 Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.1.1 Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;
10.1.2 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Genehmigung der
Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und
Abberufung der Rechnungsprüfer;
10.1.3 Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder
Rechnungsprüfern und dem Verein;
10.1.4 Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung des
Vereins;
10.1.5 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
und Angelegenheiten;
10.1.6 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
10.2 Der Vorstand ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die
Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein
Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine
solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen ab
Einlangen des Begehrens zu geben.


11. Der Vorstand


11.1 Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinne des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz
und besteht aus vier Personen. Der Vorstand besteht aus einem Obmann und dessen
Stellvertreter sowie einem Kassier und dessen Stellvertreter. Die Funktionsverteilung
innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung
geben kann.
11.2 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während dessen Funktionsperiode
das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche
Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer
allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die
Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls
gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen
Mitglieds. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder
auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich
eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines
Vorstands einzuberufen.
11.3 Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede
Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht,
unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder
die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
11.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre bestellt.
Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.
11.5 Vorstandssitzungen werden vom Obmann, bei dessen Verhinderung von dessen
Stellvertreter, einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat
zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Ist auch der Stellvertreter
auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den
Vorstand einberufen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste,
allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.
11.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen
wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag. Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied
vertreten lassen.
11.7 Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
11.8 Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung
(Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder Rücktritt.
11.9 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands
an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen,
sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.
11.10 Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer
abgehalten werden („virtuelle Vorstandssitzung). In diesem Fall gelten die
Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer
Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche
Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen
und Fassung von Umlaufbeschlüssen können vom Vorstand in einer von diesem
erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.


12. Aufgaben des Vorstands


12.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.1.1 Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
12.1.2 Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;
12.1.3 Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen
Mitgliederversammlung;
12.1.4 Verwaltung des Vereinsvermögens;
12.1.5 Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
12.1.6 Führung einer Mitgliederliste;
12.1.7 Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins;
12.1.8 Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen
Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat.


13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder


13.1 Der Verein wird vom Obmann und dem Kassier gemeinsam vertreten. Im
Verhinderungsfall werden sie durch ihre jeweiligen Stellvertreter vertreten.
13.2 Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, bei
seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
13.3 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.


14. Rechnungsprüfer


14.1 Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen.
Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine
Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern
und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die
Mitgliederversammlung.
14.2 Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der
Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und
Ausgabenrechnung bzw des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den
Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über
das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der
Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand
des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche
Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
14.3 Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer
zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für
den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.


15. Schiedsgericht


15.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
Schiedsgericht.
15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen,
zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme
der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person
als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der
andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts
namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert
der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der
Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.
15.3 Diese beiden Schiedsrichter wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Können sie sich nicht binnen sieben Tagen einigen entscheidet unter
den von den Schiedsrichtern vorgeschlagenen Kandidaten das Los. Die Schiedsrichter
sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter
Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem
Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist,
binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.
15.4 Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist
es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich
vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der
Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung
abgeben.
15.5 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum
Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern
es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der
Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der
Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung
verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen
des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.
15.6 Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des
Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt es nicht binnen
angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 15.3), so gilt dies als Einverständnis mit
dem Antrag.


16. Auflösung des Vereins


16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder
außerordentlichen Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in
der Einladung ausdrücklich enthält, und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
beschlossen werden.
16.2 Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann der
vertretungsbefugte Liquidator.
16.3 Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins ist das nach Abdeckung der
Passiven verbleibende Vereinsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, an eine
Organisation zu übertragen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgt,
sonst für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO